Kampfabzeichen der Flakartillerie

(gen. Das Flak-Kampfabzeichen)

 

 

 

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Stiftungsdatum:

10. Januar 1941

Stifter:

Reichsmarschall Hermann Göring (Oberbefehlshaber der Luftwaffe und Reichsminister der Luftfahrt)

Stiftungsverordnung:

 

Verleihungsbestimmungen:

Stiftungstext vom 10. Januar 1941:

 

"Ich genehmige hiermit die Einführung des "Kampfabzeichens der Flakartillerie". Über Form usw. des Abzeichens vergleiche nachstehende Beschreibung und Zeichnung.
A. Beschreibung.

   Das Kampfabzeichen der Flakartillerie besteht aus einem 8,8-cm-Geschütz, das von einem ovalen

   Eichenlaubkranz umgeben ist, der auf dem oberen Teil das Hoheitszeichen der Luftwaffe trägt.
B. Abmessungen

   Abmessungen des Kranzes: Höhe etwa 55 mm, Breite etwa 45 mm; 

   Flügelspannweite des Adlers: etwa 40 mm, Höhe etwa 30 mm.
C. Bestimmungen über die Verleihung
   I. Bedingungen für die Verleihung
      1. Das Kampfabzeichen der Flakartillerie kann Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der

         Flakartillerie für hervorragende Kampfleistungen verliehen werden.

      2. Die Verleihung kann an Einzelpersonen und Feuereinheiten erfolgen, und zwar:
         a) Bei Bekämpfung feindlicher Flugzeuge:
            aa) für schwere Batterien bei mindestens 5 Abschüssen, an die Angehörigen der Gefechts-

            batterie, soweit sie an den Abschüssen unmittelbar beteiligt gewesen sind,

            bb) für leichte Batterien bei mindestens 5 Abschüssen durch Geschütze desselben Zuges an die

            Führer und Bedienungen derjenigen Geschütze dieses Zuges, die an den Abschüssen

            unmittelbar beteiligt gewesen sind,

            cc) für Flakscheinwerferbatterien 150 und Flakscheinwerferzüge 60 cm:

            Wenn mindestens in 15 bzw. 20 verschiedenen Fällen durch erfolgreiche Arbeit der

            Bedienungen derselben Flakscheinwerferbatterien bzw. -züge die Voraussetzungen für eine

            erfolgreiche Bekämpfung durch Flakbatterien oder Nachtjäger geschaffen wurden und in

            mindestens 5 Fällen zum Abschuß geführt haben, an die Angehörigen dieser Flakschein-

            werferbatterien bzw. -züge, soweit sie an den Erfolgen unmittelbar beteiligt gewesen sind.
         b) Bei Teilnahme an 3 verschiedenen Kampfhandlungen gegen Erd- oder Seeziele unter

            schwierigen Verhältnissen, z.B. Vernichtung von Panzern, Bunkern, Schiffen und besonderen

            Erfolgen bei der Bekämpfung anderer Erd- bzw. Seeziele.
         c) Die Verleihung an Batterieführer kann erfolgen, wenn die Hälfte der Gefechtsbatterie, an

            Kommandeure, wenn die Hälfte der Batterieführer das Kampfabzeichen erhalten haben,

            Voraussetzung ist, daß sie bei den Kampfhandlungen, die für die Verleihung maßgebend

            waren, die Einheiten geführt haben,
         d) Die Teilnahme an einer schwierigen Kampfhandlung gegen Erd- oder Seeziele ist gleich-

            zusetzen einem Flugzeugabschuß und umgekehrt, so daß das Kampfabzeichen auch verliehen

            werden kann, z. B. bei schweren Batterien, wenn sie 3 Abschüsse erzielt und an 2 Kampf-

            handlungen gegen Erd- oder Seeziele unter schwierigen Verhältnissen teilgenommen haben.
         e) Bei einer außergewöhnlichen Leistung von Einzelpersonen oder Feuereinheiten ist die

            Verleihung nicht an die sonst vorgeschriebene Zahl gebunden.

            . . .

            Das Kampfabzeichen der Flakartillerie kann rückwirkend von Kriegsbeginn an verliehen

            werden, soweit die Vorraussetzungen der Ziffer 2 erfüllt sind.

            . . ."2

 

Erlass vom 7. Januar 1942 (Betrifft Verleihung des Abzeichens an Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal):

 

"Das Kampfabzeichen der Flakartillerie ist für Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Flakartillerie gestiftet worden und wird als sichtbares Zeichen der Anerkennung für hervorragende Kampfleistungen verliehen.

   Da eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen bestimmungsgemäß Voraussetzung für die Verleihung des Flakkampfabzeichens ist, kommt aus völkerrechtlichen Grundsätzen eine Verleihung dieses Kampfabzeichens an Angehörige des Sanitätspersonals, die unter dem Schutz des Genfer Abkommens stehen, nicht in Betracht.

   Unter falschen Voraussetzungen bereits verliehene Flakkampfabzeichen sind einzuziehen, wenn sie nicht den betreffenden Angehörigen des Sanitätspersonals als persönliche Erinnerung überlassen bleiben sollen, wobei das Tragen dieser Abzeichen in und außer Dienst verboten ist."3

 

Mit einer Änderungsbestimmung vom 13. August 1943 wurde eine Verleihung des Abzeichens an Luftwaffen-Helfer und Flakwehrmänner der Heimatflak genehmigt.

 

Verfügung vom 31. März 1944:

 

"Die an Flakwaffen- und Luftwaffenhelferinnen verliehenen Auszeichnungen sind während des Krieges an der Dienst- und Dienstschutzbekleidung 2 cm über dem oberen Rand der linken Brusttasche und an Bekleidungsstücken ohne Brusttasche in gleicher Höhe an einer kleinen Ordens- schnalle zu tragen.

   Das Tragen von Ordensbändern im Revers oder in Knopflöchern ist nicht statthaft. Am Mantel werden keine Orden und Ehrenzeichen getragen."1

 

Im weiteren Verlauf des Krieges wurden weitere Verfügungen bekannt gegeben, in denen die Abschuss- Anerkennung und die Abschuss-Bestätigung definiert wurden (1. September 1944).

Laut Verfügung des Oberkommandos der Luftwaffe vom 6. Januar 1945 konnte das Kampfabzeichen der Flakartillerie auch an Flakwaffenhelferinnen und an Flakhelferinnen verliehen werden, sofern die Verleihungsbedingungen erfüllt wurden.1

 

Das Kampfabzeichen der Flakartillerie aus Stoff konnte bis zum 8. Mai 1942 getragen werden; danach war jedes Tragen und jede Herstellung untersagt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis:

 

Trageweise:

Das Flak-Kampfabzeichen wurde auf der linken Brustseite in und außer Dienst getragen.

Abmessungen:

(Siehe Punkt B des Stiftungstextes vom 10. 1. 41)

Kranzes: Höhe ca. 55 mm / Breite ca. 45 mm 

Flügelspannweite des Adlers: ca. 40 mm / Höhe ca. 30 mm 

 

 

Material:

Zink

Entwurf:

Der künstlerische Entwurf stammt vom Kunstmaler und Gebrauchsgraphiker Wilhelm Ernst Peekhaus aus Berlin. Mit der Herstellung wurde anfangs die Firma C. E. Juncker aus Berlin betraut, im späteren Verlauf des Krieges beteiligten sich auch andere Firmen an der Herstellung des Abzeichens.1

 

 

Verleihungs-Daten:

 

Weitere Informationen:

 

 

  1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 164

  2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 161 und 162

  3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 162