Seekampfabzeichen der Luftwaffe

 

 

 

 

Stiftungsdatum:

27. November 1944

Stifter:

Reichsmarschall Hermann Göring (Oberbefehlshaber der Luftwaffe und Reichsminister der Luftfahrt)

Stiftungsverordnung:

Stiftungsurkunde vom 27. November 1944:

 

"Um auch den Angehörigen des seemännischen Personals der Luftwaffe ein sichtbares Zeichen der Anerkennung für Bewährung im Einsatz als Besatzungen von Seenotfahrzeugen, Flugsicherungs-, Versorgungs- und anderen Spezialschiffen der Luftwaffe zukommen zu lassen, und in Würdigung der Tatsache, daß sie bei Durchführung ihrer schwierigen Aufgaben ständige Bedrohung durch feindliche Luft- und Seestreitkräfte und bei Einsatz in minenverseuchten Gewässern und im Kampf mit den Elementen zusätzlichen Gefahrenausgesetzt sind, genehmige ich die Einführung des ''Seekampfabzeichens der Luftwaffe''. Die Verleihung des ''Seekampfabzeichens der Luftwaffe'' übertrage ich den Oberbefehlshabern der Luftflotten und den ihnen gleichgestellten Befehlshabern. Die Verleihung hat nach beifolgenden Bestimmungen zu erfolgen. Für genaues Einhalten dieser Verleihungsbestimmungen sind mir die zuständigen Vorgesetzten verantwortlich."1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbestimmungen:

Abschnitt A der Verleihungsbestimmungen vom 27. November 1944:

 

"A. Bedingungen für die Verleihung.
   I. Das  ''Seekampfabzeichen der Luftwaffe'' kann allen Angehörigen der Luftwaffe (Soldaten,

      Beamten und zivilem Personal) verliehen werden, die als seemännisches Personal, d. h. als Führer

      oder Besatzungsmitglieder auf Seenotfahrzeugen, Flugsicherungs-, Versorgungs- oder sonstigen

      Spezialschiffen und Seefahrzeugen der Luftwaffe, Verwendung finden.
   II. Die Verleihung erfolgt nicht besatzungsweise sondern nur an Einzelpersonen. Die Voraus-

      setzungen im einzelnen sind:

      1. für Führer und Besatzungsmitglieder von Versorgungs- und sonstigen Sonderschiffen und

         Seefahrzeugen:

         a) 60 Seetage in Gewässern der Nord- bzw. Ostsee zwischen dem 5. und 20. Grad ostwärtiger

            Länge, südlich des 60.  Breitengrades, oder

         b) 20 Seetage in Gewässern außerhalb der vorgenannten Seegebiete, in Gewässern des

            Mittelmeeres einschließlich Agäis oder des Schwarzen Meeres.

         Zu a) und b):

            Als Seetag gilt nur ein nichtunterbrochener Aufenthalt in See von mindestens 10 Stunden.

            Tage mit weniger als 10 Stunden Einsatzdauer über See können zusammengelegt werden - es

            zählen dann 14 Stunden Gesamteinsatzdauer als l Seetag;
      2. für Führer und Besatzungsmitglieder von Seenotfahrzeugen und Flugsicherungsschiffen:

         a) 20 Seetage mit mindestens einem Seenoteinsatz je Tag bei mindestens 3stündigem Aufenthalt

            in See. Tage mit Seenoteinsätzen mit weniger als 3 Stunden Einsatzdauer über See können

            zusammengelegt werden - es zählen dann 3 Stunden Gesamteinsatzdauer als l Seetag. oder

         b) mindestens 10 erfolgreich durchgeführte Einsätze zur Rettung aus Seenot (ein erfolgreich

            durchgeführter Einsatz zur Rettung aus Seenot zählt als 2 Seetage);
      3. ohne Erfüllung der vorstehenden Bedingungen ist die Verleihung in Ausnahmefällen zulässig

         und zwar:

         a) in besonders gelagerten Fällen, wenn der Einsatz ein erhöhtes Maß an Ausdauer, Mut und

            Tapferkeit erforderte, z. B. bei Abwehr feindlicher Angriffe, bei Durchführung schwieriger

            Rettungstaten usw.,

         b) wenn die Rettung des eigenen Schiffes trotz schwerster Beschädigung durch Feindeinwirkung

           dem besonderen Einsatz einzelner Besatzungsmitglieder zu verdanken ist,

         c) wenn Überlebende eines durch Feindeinwirkung verlorengegangenen Schiffes sich bei den 

            Rettungsversuchen usw. besonders hervorgetan haben,

         d) wenn in mindestens 20 Fällen die Durchführung von Überführungsfahrten mit dem

            Durchfahren besonders see- oder luftgefährdeter Seegebiete verbunden und dabei ein

            Verbleiben in derartigen Gewässern von mindestens 3 Stunden erforderlich war.
   III. Das ''Seekampfabzeichen der Luftwaffe'' kann nicht verliehen werden, wenn für den gleichen

      Einsatz bereits ein Kampfabzeichen der Kriegsmarine verliehen worden ist."2

 

Abschnitt C der Verleihungsbestimmungen vom 27. November 1944:

 

"C. I. Beschreibung des ''Seekampfabzeichens der Luftwaffe'':

      Das Abzeichen besteht aus einem goldfarbenen ovalen Eichenlaubkranz und zeigt im Mittelfeld

      die Vorderansicht eines Schiffes mit Schornstein und Takelage, darüber das Hoheitszeichen der

      Luftwaffe in altsilbernem Farbton.

      Auf der Rückseite des Abzeichens befindet sich eine verlötete Scharniernadel.

   II. Ausführung:

      Abzeichen in Zink, Broschierung in Eisen. 

   III. Abmessungen:

      ganze Höhe 64 mm,

      Kranzbreite 44 mm,

      Breite des Hoheitsabzeichens 42 mm,

      Höhe des Hoheitsabzeichens 31 mm,

   IV. Trageweise: Das ''Seekampfabzeichen der Luftwaffe'' ist auf der linken Brustseite (wie das 

      Erdkampfabzeichen der Luftwaffe) in und außer Dienst, bei Orden (E. K. I usw.) unter diesen

      zu tragen.

   . . ."3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis:

 

Trageweise:

 

Abmessungen:

  

Material:

Abzeichen aus Zink / Broschierung aus Eisen

Entwurf:

 

Verleihungs-Daten:

 

Weitere Informationen:

Eine Verleihung dieses Abzeichens ist bisher nicht bekannt.

 

  1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 171

  2 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 171 und 172

  3 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 172