Verwundeten-Abzeichen (1939)

 

 

 

 

(Von Links nach Rechts) Verwundeten-Abzeichen (1939) in Schwarz, in Silber und in Gold

 

Stiftungsdatum:

1. September 1939
Stifter: "Der Führer und Reichskanzler, Adolf Hitler"
Stiftungsverordnung:

Stiftungsverordnung vom 1. September 1939:

 

"Als Ehrung für diejenigen, die bei tapferem Einsatz ihrer Person für das Vaterland durch feindliche

Waffeneinwirkung verwundet oder beschädigt wurden, stifte ich das Verwundeten-Abzeichen.

Artikel 1

(1) Das Verwundetenabzeichen wird in drei Stufen verliehen: in Schwarz für ein. und zweimalige, in 

   Silber für drei- und viermalige, in Gold für mehr als viermalige Verwundungen oder Beschä-

   digungen.

(2) Frühere Verwundungen, für die bereits ein Verwundetenabzeichen verliehen wurde, werden für 

   die Verleihung angerechnet.

Artikel 2

Das Verwundetenabzeichen ist das gleiche wie das des Heeres im Weltkriege. Der Stahlhelm tragt ein auf der Spitze stehendes Hakenkreuz.

Artikel 3

Das Verwundetenabzeichen wird auf der linken Brustseite getragen.

Artikel 4

Mit der Durchführung der Verordnung beauftrage ich den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht in Verbindung mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers.

Berlin, den 1. September 1939.

 

Der Führer

Adolf Hitler

 

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Keitel

 

Der Reichsminister des Inneren

Frick

 

Der Staatsminister und Chef

der Präsidialkanzlei des Führers

und Reichskanzlers

Dr. Meißner"1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbestimmungen:

Durchführungsbestimmungen vom 1. September 1939:

 

"1. Die Voraussetzungen für eine Verleihung sind nicht gegeben bei Krankheits- und Unfällen, auch

   wenn diese vor dem Feinde - jedoch ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmittel - eintreten.

 2. Mehrere gleichzeitig erlittene Verwundungen gelten als eine Verwundung.

 3. Das silberne Abzeichen kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwundungen verliehen werden,

   wenn die Verwundung zum Verlust einer Hand oder eines Fußes oder eines Auges führte, oder 

   wenn sie völlige Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zur Folge hatte. Es kann 

   ferner verliehen werden an Hirnverletzte und solche Kriegsbeschädigte, die abstoßend wirkende

   Entstellungen des Gesichtes erlitten haben.

   Das goldene Abzeichen kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Verwundungen verliehen werden,

   wenn Verletzte als Folge von einer oder mehreren Verwundungen mehrere der in vorstehendem 

   Absatz aufgeführte Merkmale aufweisen. Es kann ferner verliehen werden an Verletzte, die infolge

   der Einwirkung der Kampfmittel erblindet oder hirnverletzt sind und Pflegezulage empfangen.

 4. Es darf nur die zuletzt verliehene Stufe des Verwundetenabzeichens getragen werden. (Das

   Verwundetenabzeichen des Weltkrieges und das Verwundetenabzeichen für Spanienkämpfer ist

   demnach bei Neuverleihung abzulegen.)"1

 

Das Verwundetenabzeichen in Silber konnte unabhängig von der Anzahl der Verwundungen (oder Beschädigungen) verliehen werden bei:2

- dem Verlust eines Armes oder Beines

- dem Verlust beider Füße

- dem Verlust beider Unterschenkel bei erhaltenem und funktionstüchtigen Kniegelenk

- praktischer Erblindung beider Augen (Fingerzählen auf zwei Meter Entfernung nicht mehr möglich)

- Halbseitenerblindung mit Ausfall der Netzhautmitten oder der unteren Gesichtsfeldhälften

- abstossend wirkende Entstellung des Gesichts

- völlige Versteifung der Wirbelsäule

- Hinr-/Rückenmarkverletzungen mit schweren Funktionsstörungen

 

Das Verwundetenabzeichen in Gold konnte unabhängig von der Anzahl der Verwundungen (oder Beschädigungen) werden bei:2

 

- den Verlust beider Hände oder Beine

- dem Verlust einer Hand oder Fuß an drei oder mehr Gliedmaßen

- dem Verlust eines Beines und einer Hand

- dem Verlust oder vollständige Erblindung beider Augen (Fingerzählen nicht mehr möglich)

- Hinr- / Rückenmarkverletzungen mit schwersten Funktionsstörunge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verleihungsbefugnis: Disziplinarvorgesetzter im Rang eines Bataillonskommandeurs ggf. Chefarzt des Lazaretts

Trageweise:

Das höchste Stufe, die dem Beliehenen verliehen wurde, des Verwundeten-Abzeichen wurde auf der linken Brustseite in und außer Dienst getragen. 
 
Abmessungen: 36 x 43 mm3

Material:

Schwarz und Silber aus hohlgeprägtem Messing- oder Eisenblech

Gold aus massivem Cupal und ab 1942 aus Feinzink

Es gab auch massiv ausgeführte Verwundetenabzeichen (2.Form) in schwarz aus Feinzink (z.B. L/14 und sind extrem selten), mußten aber hohl ausgeführt. Weiters kamen folgende Materialien zum Einsatz: CupAl, Eisen, Tombak, Feinzink (mit und ohne Plattinierung), Alu, Neusilber ( bzw. Nickelsilber).
Bei silbernen Verwundetenabzeichen (2. Form) war es Vorschrift, dass diese voll ausgeführt werden mußten (CupAl, Tombak, Feinzink). Einige wurden aber - entgegen der Vorschrift - hohl verausgabt und sind extrem selten!
Verwundetenabzeichen in Gold (2.Form) waren aus Tombak bzw. Feinzink und mußten nach Vorschrift massiv ausgeführt werden. Auch hier gab es aber ebenfalls "Ausreisser", es wurden auch hohle verausgabt und sind auch extrem selten. Der Hersteller Besson z.B. lackierte vormals goldene, hohle VWA schwarz um.

Bei der ersten Form des Verwundetenabzeichen 1939 (Verwundetenabzeichen in Form der Verwundetenabzeichen des 1.WK nur mit HK) waren durchaus alle Stufen hohl ausgeführt bzw. waren diese hohl verbödet. Material waren Feinzink-, Tombak - oder Eisenblech.

 
Entwurf:  

Verleihungs-Daten:

Verwundeten-Abzeichen in Schwarz: ca. 2.500.0003

Verwundeten-Abzeichen in Silber: ca. 1.000.0003

Verwundeten-Abzeichen in Gold: ca. 500.0003

 

 

Weitere Informationen:

 Das Verwundeten-Abzeichen wurde in Anlehnung an das am 3. März 1918 und am 22. Mai 1939 erneut gestiftete Verwundeten-Abzeichen gestiftet.

 

- Der Helm ist ein stilisierter M35.

 

 

 

 

Weitere Verleihungsbedingungen:4

1. O.K.W. 11. September 1939
Verleihung an Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und dem Heer unterstellten Verbände der SS und der Polizei durch die der Wehrmacht unterstellten Disziplinarvorgesetzten der SS und der Polizei im Range eines Bataillonskommandeurs und höher.

2. O.K.W. 27. September 1939
Den Verwundungen durch feindliche Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen, die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel entstanden sind.

3. O.K.H. 27. April 1940
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Organisation Todt und des Reichsarbeitsdienstes, sofern Verwundung oder Beschädigung durch feindliche Waffeneinwirkung vorliegt.

4. O.K.H. 21. Mai 1940
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Gefolgschaftsmitgliedern der Festungspionier- und Nachrichtenstäbe einschl. Unternehmer-Arbeiter, sofern Verwundung oder Beschädigung durch feindlicher Waffeneinwirkung vorliegt.

5. O.K.H. 6. Juni 1940
Die Voraussetzungen für Verleihung des Verwundetenabzeichens sind auch gegeben bei den zum Ausbau des Westwalls eingesetzten Angehörigen der Technischen Nothilfe, sofern Verwundung . . . vorliegt.

6. O.K.W. 30. August 1940
Es bestehen keine Bedenken, an Angehörige der Deutschen Reichsbahn das Verwundeten-Abzeichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind.

7. O.K.W. 23. Dezember 1940
Der "Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht" hat geäußert, dass bei in Ausübung des Dienstes in der Wehrmacht während des Krieges erlittenen Erblindungen die Voraussetzungen zur Verleihung des goldenen Verwundetenabzeichens als erfüllt angesehen werden können, auch wenn die Erblindung bei Unfällen ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln entstanden ist.

8. O.K.M. 13. Februar 1941
Das Verwundetenabzeichen kann nur dann an Verwundete oder Verletzte verliehen werden, wenn die Verwundung oder Verletzung durch unmittelbare Auswirkung feindlicher Kampfmittel entstanden ist. Ist die Verwundung oder Verletzung durch mittelbare Auswirkung feindlicher Kampfmittel entstanden, wie z. B. beim Löschen eines durch Bombenwurf entstandenen Brandes, so ist die Verleihung des Abzeichens nicht gerechtfertigt.

9. O.K.M. 26. März 1941
Der "Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht" hat entschieden, dass das Verwundetenabzeichen bei Unglücksfällen nur an Erblindete zu verleihen ist. Anderen Verletzten, die anlässlich von Unglücksfällen ohne Einwirkung von feindlichen Kampfmitteln zu Schaden kommen, kann das Abzeichen nicht verliehen werden.

10. O.K.W. 26. September 1941
Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten, im Rahmen bzw. in Verbänden der Deutschen Wehrmacht kämpfenden ausländischen Freiwilligen beim Einsatz gegen die Sowjetunion verliehen werden. Eine Verleihung des Abzeichens an Angehörige verbündeter oder befreundeter Länder ist nicht gestattet, da diese Länder zum Teil eigene Verwundeten-Abzeichen besitzen. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt die Stiftung eines eigenen Verwundeten-Abzeichens eine Angelegenheit dieser Länder.

 

11. O.K.H. 10. Oktober 1941
Die Aushändigung von Kriegsauszeichnungen und Verwundeten-Abzeichen an die Beliehenen hat in würdiger Form durch einen Vorgesetzten zu erfolgen.


12. O.K.W. 24. Januar 1942
Der Führer hat für die Dauer der Kampfhandlungen auf dem Kriegsschauplatz im Osten bestimmt, dass die Voraussetzungen zur Verleihung des Abzeichens als erfüllt anzusehen sind, wenn infolge Erfrierungen im Zusammenhang mit Kampfhandlungen ernste und dauernde Schädigungen am Körper (in erster Linie Amputationen) eintreten,


13. O.K.W. 20. April 1942
Der Führer hat beim Vortrag entschieden, dass das Verwundetenabzeichen an Angehörige der Polizei unter folgenden Voraussetzungen verliehen werden kann:
    l. An Angehörige der im Operationsgebiet eingesetzten und der Wehrmacht unterstellten Polizei-Einheiten.
    2. An Angehörige von Polizei-Einheiten, die der Wehrmacht nicht unterstellt sind, sofern diese im Rahmen 
        militärischer Aktionen wie Soldaten im Kampf verwandt worden sind.
    3. An einzelne Angehörige der Sicherheitspolizei und des D während dieses Kriege, sofern die Verwundung im 
        Einsatz in nicht befriedeten Gebieten erfolgt.

 

14. O.K.H. 3. November 1942
Die Verleihung des Verwundetenabzeichens an Soldaten als Wehrmachtsstrafgefangene im Strafvollzug, insbesondere in Feldstrafgefangenenabteilungen, . . . sowie an Angehörige von Feldsonderbataillonen ist unter Beachtung der allgemein gültigen Bestimmungen zulässig.

 

15. O.K.W. Chef d. Präsidialkanzlei 11. III. 1943
Anläßlich der sich steigernden Luftangriffe hat der Führer angeordnet, daß mit rückwirkender Kraft alle deutschen Männer, Frauen und Kinder, die durch Feindeinwirkung im Heimatkriegsgebiet verwundet wurden, hinsichtlich der Verleihung des Verwundetenabzeichens ebenso behandelt werden wie die im eigentlichen Kriegsgebiet eingesetzten Soldaten. Das Abzeichen kann rückwirkend ab l. September 1939 verliehen werden.

 

16. O.K.W. 25. Mai 1943
Der Führer hat beim Vortrag entschieden, daß das Verwundetenabzeichen auch an Nichtwehrmachtangehörige verliehen werden kann, die durch feindliche Waffeneinwirkung in den besetzten Gebieten sowie im Generalgouvernement und Protektorat verwundet worden sind.

 

17. O.K.W. 15. Dezember 1943
Aus den umfangreichen Durchführungsbestimmungen ein kleiner Ausschnitt wie z. B. Der Begriff des "tapferen Einsatzes der Person" ist überall da als vorliegend anzusehen, wo nicht ein offensichtlicher Mangel an Bewährung - z. B. durch feiges Verhalten - festgestellt wird. Den Verwundungen durch feindliche Waffeneinwirkung sind gleichzuachten solche Verwundungen oder Beschädigungen, die in Verbindung mit einer Kampfhandlung ohne eigenes Verschulden durch eigene Kampfmittel entstanden sind.

 

18. O.K.W. 3. März 1944
Das Verwundetenabzeichen kann an die auf den Führer vereidigten italienischen Hilfswilligen und freiwilligen Soldaten, die In deutschen Einheiten eingesetzt sind, verliehen werden.

 

19. O.K.W. 16. Mai 1944
Die zur Verleihung des Eisernen Kreuzes und des Verwundetenabzeichens an Soldaten berechtigten Kommandeure werden ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Tapferkeitstaten das Eiserne Kreuz sowie das Verwundeten-Abzeichen

auch an Angehörige des Reichsarbeitsdienstes und sonstiger Organisationen, die ihnen beim Einsatz unterstehen, zu verleihen.

 

20. O.K.H. 24 September 1944

An verwundete Freiwillige aus dem Osten, die in deutsche oder landeseigene Sanitätseinrichtungen eingewiesen werden, ist das Verwundetenabzeichen durch die Chefärzte nach den gleichen Richtlinien und in der gleichen Form wie an deutsche Verwundete zu verleihen.

 

  1 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S.197

  2 "Deutsche Kriegsauszeichnungen 1939-1945   Heer - Waffen-SS - Polizei" von Rolf Michaelis - S. 43

  3 "Deutsche Kriegsauszeichnungen 1939-1945   Heer - Waffen-SS - Polizei" von Rolf Michaelis - S. 44

  4 "Auszeichnungen des Deutschen Reiches 1936-1945" von Kurt-G. Klietmann - S. 197-200